Satzung

Satzung des nicht eingetragenen Vereins
“Krautgarten Maria-Eich-Straße”
(vormals „Münchner Krautgarten am Westkreuz“)

Präambel

Im Rahmen des Projekts „Münchner Krautgärten“ soll für den Standort Maria-Eich-Straße in der Form des „betreuten Grabelandes“ ein Flurstück mit 2500 m² Größe mit Gemüsekulturen bepflanzt und interessierten Bürgern für die unterjährige Pflege zur Verfügung gestellt werden. Die Fläche wird in Teilflächen (z.B. von je 30m² bzw. 20m²) parzelliert und den Mitgliedern des Vereins „Münchner Krautgarten am Westkreuz“ zur Nutzung und Pflege für ca. 6 Monate überlassen. Für das Anpflanzen ist Eigenleistung erforderlich. In der Regel wird das genutzte Flurstück am Ende der Vegetationsperiode wieder geräumt.

Inhaltsverzeichnis

  • §1 Name und Sitz des Vereins
  • §2 Zweck des Vereins
  • §3 Vergabe der Parzellen
  • §4 Mittel
  • §5 Verwendung der Finanzmittel
  • §6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
  • §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • §8 Mitgliedsbeitrag
  • §9 Organe des Vereins
  • §10 Mitgliederversammlung
  • §11 Geschäftsjahr
  • §12 Haftungsbeschränkung auf das Vereinsvermögen
  • §13 Haftungsbeschränkung für die handelnden Personen
  • §14 Auflösung des Vereins
  • §15 Inkrafttreten

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Krautgarten Maria-Eich-Straße“. Es handelt sich um einen nicht eingetragenen Verein. Der Sitz des Vereins ist München (Bayern). Die Dauer des Bestehens des Vereins ist unbegrenzt.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die organisatorische und finanzielle Abwicklung aller notwendigen Arbeiten, um für ein Teilstück des Grundstücks Flurnummer 2095 Gemarkung Pasing die Nutzung in der Form des „betreuten Grabelandes“ zur Anlage von Gemüsekulturen zu ermöglichen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb des Krautgartens, insbesondere durch die Einzäunung und Parzellierung des Geländes, die Errichtung und Betreuung einer Infotafel, den Erwerb von Werkzeug und Gießkannen sowie einer Werkzeugkiste, die Organisation der Bereitstellung von Wasser, die Absprachen mit Grundeigentümer, Gärtner und Landwirt, das Abräumen der Gemeinschaftseinrichtungen des Flurstücks zum Nutzungsende, dem Vereinsleben dienende Gemeinschaftsaktivitäten sowie die gesamte finanzielle Abwicklung aller Arbeiten durch den Verein.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt weder eigenwirtschaftliche noch politische oder religiöse Zwecke.

§3 Vergabe der Parzellen

Alle Mitglieder können jedes Jahr entscheiden, ob sie Ihre Parzelle behalten wollen oder diese im nächsten Jahr zur Neuvergabe durch Verlosung zur Verfügung steht. Parzellen von ausscheidenden Mitgliedern kommen im Folgejahr automatisch in die Verlosung. Möchte ein Mitglied die durch ihn bewirtschaftete Parzelle in der Größe verändern, kommt die bisher genutzte Parzelle in die Verlosung und das Mitglied erhält im Folgejahr eine neue Parzelle aus dem Losverfahren.

§4 Mittel

Die für seine Zwecke benötigten Mittel erwirbt der Verein insbesondere durch jährliche Mitgliedsbeiträge und falls erforderlich durch die Einhebung einzelner Umlagen, falls die Mitgliedsbeiträge für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht ausreichen. 

Eine Überschuss-Rückerstattung findet nicht statt. Mit den Überschüssen wird ein Grundstock von rd. 1.000€ für unvorhersehbare Ausgaben aufgebaut. Darüber hinausgehende Überschüsse werden nicht rückerstattet, sondern mit den Beiträgen des nächsten Jahres verrechnet. Davon unberührt kann die Mitgliederversammlung im Herbst über die Verwendung eventuell vorhandener Überschüsse entscheiden. 

Während eines Geschäftsjahres ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen.

§5 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

§6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Mitgliedschaften sind für maximal 60 Parzellen möglich. Parzellengrößen zwischen 20m² und 100m² sind möglich. Je Parzelle oder Teilstück besteht ein Stimmrecht, unabhängig von der Größe. Ausschließlich Mitglieder können sich eine Parzelle teilen.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Das Mindestalter für eine Mitgliedschaft beträgt 18 Jahre. Für die Mitgliedschaft sind an den Vorstand Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse formlos zu melden. Die Mitgliedschaft wird mit Überweisung des Mitgliedsbeitrages wirksam. Die Mitgliedschaft verlängert sich jedes Jahr durch Überweisung des Mitgliedsbeitrages zu einem Stichtag. Sind alle Parzellen vergeben, können Neumitglieder nur aufgenommen werden, wenn ein bestehendes Mitglied ausscheidet. Für Anmeldungen wird eine Warteliste geführt, das Nachrücken neuer Mitglieder erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet. Der Austritt während des Geschäftsjahres ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Der Austritt ist auch dadurch möglich, dass der Mitgliedsbeitrag für die Verlängerung der Mitgliedschaft nicht bis zum bestimmten Stichtag bezahlt wird. In diesem Fall entfällt die schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand.

Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied seinen Pflichten nicht nachkommt. Der Vorstand erteilt innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums maximal zwei Ermahnungen per Mail. Wird auch diesen Ermahnungen nicht nachgekommen, dann entscheidet die Mitgliederversammlung über dessen Ausschluss.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, das in §2 definierte Grundstück, zu betreten und die betreffende Parzelle zu bewirtschaften. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten und bei Gemeinschaftsaktionen bzw. bei einzelnen Aufgaben mitzuhelfen.

Jedes Mitglied gewährleistet die Erreichbarkeit von Informationen durch E-Mail. Jedes Mitglied stimmt zu, dass seine E-Mail-Adresse in eine durch den Vorstand geführte Liste aufgenommen und allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Dadurch wird die Organisation von Gemeinschaftsaktionen durch verantwortliche Mitglieder erleichtert.

Bei der Bewirtschaftung sind die Kriterien des ökologischen Landbaus zu beachten. 

Es dürfen nur einjährige Kulturen angebaut werden. Insbesondere sind Anpflanzungen von Hecken, Büschen, Bäumen sowie sich stark ausbreitende Pflanzen, wie z.B. Tobinambur untersagt. Die Ausbreitung von z.B. Erdbeeren und Pfefferminze ist durch das Mitglied durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden.

Die Parzellen sind so zu bewirtschaften, dass die Nutzung von Nachbarparzellen und eine Nachfolgenutzung nicht beeinträchtigt werden. Bei der Errichtung von Gewächshäusern und sonstigen abschattenden Aufbauten ist ein Mindestabstand von 50cm zum Nachbarn einzuhalten. Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass die Ambrosia-Pflanze auf der zu bewirtschaftenden Parzelle regelmäßig entfernt wird. Ein Ausblühen muss unbedingt verhindert werden.

Zum Ende des Bewirtschaftungszeitraums hat jedes Mitglied die Aufbauten auf seiner Parzelle abzubauen und abzutransportieren und noch vorhandene Bepflanzung mit einer Wuchshöhe von mehr als 50cm klein zu schneiden. Ausscheidende Mitglieder oder Mitglieder, die ihre Parzelle zur Verlosung frei geben, müssen ihre genutzte Parzelle vollständig abräumen, inkl. aller Anpflanzungen insbesondere Erdbeeren, Pfefferminze, etc. 

Der Bewirtschaftungszeitraum endet spätestens zum Jahreswechsel.

§8 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1,50 € / m². Folglich betragen die Mitgliedsbeiträge je nach Parzellengröße z.B.:

  • 20 qm Parzelle: 30 € Jahresbeitrag
  • 30 qm Parzelle: 45 € Jahresbeitrag
  • 40 qm Parzelle: 60 € Jahresbeitrag
  • 60 qm Parzelle: 90 € Jahresbeitrag
  • 100 qm Parzelle: 150 € Jahresbeitrag

Die Vorstände und der Kassenwart sind von den Mitgliedsbeiträgen für jeweils eine 40m²-Parzelle freigestellt.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann aus einem oder mehreren gleichberechtigten Mitgliedern bestehen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, gerechnet von der Wahl an.

§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal pro Jahr (im Frühjahr und im Herbst) durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt oder wenn der Vorstand aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberuft.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstand geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, je Parzelle besteht eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

In der Frühjahrsversammlung werden insbesondere folgende Punkte behandelt:

  • Aufnahme der neuen Mitglieder
  • Besprechung und Verteilung der anfallenden Arbeiten
  • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

In der Herbstversammlung werden insbesondere folgende Punkte behandelt:

  • Bericht des Vorstand (Würdigung der organisatorischen Abläufe, Erörterung Verbesserungsvorschläge)
  • Bericht des Kassiers
  • Bericht des Revisors
  • Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
  • Entscheidung über die Verwendung eventuell anfallender Überschüsse
  • Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl eines oder mehrerer Vorstände für das folgende Geschäftsjahr
  • Wahl eines Kassiers für das folgende Geschäftsjahr
  • Wahl eines Revisors für das folgende Geschäftsjahr
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen.

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12 Haftungsbeschränkung auf das Vereinsvermögen

Der Vorstand ist berechtigt, die in dem nicht rechtsfähigen Verein zusammengeschlossenen Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vereinsvorstand hat daher bei der Begründung rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§13 Haftungsbeschränkung für die handelnden Personen

Wird ein Vorstandsmitglied von einem Vertragspartner des Vereins im Rahmen des §54 S. 2 BGB als Handelnder in Anspruch genommen, kann es vom Verein die Freistellung bzw. Erstattung aller mit der Inanspruchnahme zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen verlangen.

Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins werden die Finanzmittel des Vereins für die ordnungsgemäße Rückgabe des Grundstücks und Abwicklung des Vereins genutzt. Dazu können bspw. gehören: Entsorgung von Vereinsmaterialien, Wiederherstellung der Fläche, notwendige Reparaturen. 

Sollten darüber hinaus Finanzmittel zur Verfügung stehen, werden diese an einen in der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Zweck gespendet.   

§15 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 28. Februar 2012 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

Änderungen

Folgende Änderungen der Satzung wurden in der Mitgliederversammlung vom 15. Oktober 2014 beschlossen und sind sofort in Kraft getreten:

  • Änderung §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Änderung §8 Mitgliedsbeitrag

Folgende Änderungen der Satzung wurden in der Mitgliederversammlung vom 25. Januar 2017 beschlossen und sind sofort in Kraft getreten:

  • Änderung §3 Vergabe der Parzellen
  • Änderung §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Folgende Änderungen der Satzung wurden in der Mitgliederversammlung vom 17. Oktober 2018 beschlossen und sind sofort in Kraft getreten:

  • Änderung §6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
  • Änderung §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Folgende Änderungen der Satzung wurden in der Mitgliederversammlung vom 08. März 2022 beschlossen und sind sofort in Kraft getreten:

  • Änderung der Präambel: Korrektur Flächengröße, Beschreibung allgemein angepasst
  • Änderung §2 Zweck des Vereins: Korrektur Flurstück-Nr.
  • Änderung §6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft: Anpassung der erlaubten Parzellengrößen, Anwesenheit neuer Mitglieder bei Frühjahrsversammlung nicht länger notwendig für Aufnahme in den Verein, Meldung der Bankverbindung an den Verein nicht länger notwendig 
  • Änderung §8 Mitgliedsbeitrag: Definition des Beitrags in €/m² und nur beispielhaft für 30/20m² Parzellen 
  • Änderung §10 Mitgliederversammlung: Genauere Definition der Stimmberechtigung pro Parzelle
  • Änderung §14 Auflösung des Vereins: Verwendung der Finanzmittel bei Auflösung des Vereins definiert

Folgende Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 01. Oktober 2022 beschlossen und sind sofort in Kraft getreten:

  • Änderung §8 Mitgliedsbeitrag: Erhöhung des Beitrags auf 2,00 €/m² und Einführung einer Einmalzahlung bei Eintritt in den Verein

Folgende Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 30. November 2022 beschlossen und treten ab 01. Januar 2023 in Kraft:

  • Änderung der Präambel: Korrektur Flächengröße und Name/Standort des Krautgartens
  • Änderung §1 Name und Sitz des Vereins: Neuer Name des Krautgartens eingefügt
  • Änderung §2 Zweck des Vereins: Neue Flurstück-Nr.

Folgende Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 12. Oktober 2024 beschlossen und treten ab 01. Januar 2025 in Kraft:

  • Änderung §8 Mitgliedsbeiträge: Parzellenpreis auf 1,50 € pro qm geändert. Zusatzbeitrag für Neumitglieder gestrichen.

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.